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VereinsInfo
§ 1
Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen Effjott- Interessengemeinschaft Deutschland e.V.,
abgekürzt EFFJOTT-IG Deutschland e.V.
Sitz des Vereins ist: 21379 Echem, Landesstraße 2a
§ 2
Aufgaben der IG:
Aufgabe der Effjott-IG ist, die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder hinsichtlich des Kulturgutes der FJ-Baureihe des Herstellers Yamaha wahrzunehmen, auszutauschen, Gemeingeist und die Hilfsbereitschaft zu pflegen und zu fördern und touristische Aktivitäten zu veranstalten und zu fördern, die die Verkehrssicherheit auch in technischer Hinsicht verbessern. Gewinnorientierter Geschäftsbetrieb ist nicht vorgesehen
§ 3
Mitgliedschaft:
Zum Eintritt in die Effjott-IG ist berechtigt, wer
§ 4
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist bei der Effjott-IG schriftlich zu stellen (Aufnahmeantrag). Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Über den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages entscheidet die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung). Für die Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden, über die Höhe entscheidet die Hauptversammlung.
§ 5
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Mitgliedschaft endet mit
§ 6
Der Austritt eines Mitglieds aus der Effjott-IG kann nur zum Ende eines Rechnungsjahres erfolgen und muss mindestens zwei Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden
§ 7
Durch Beschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen werden, wer die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht erfüllt oder mit seinen Beiträgen trotz Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist. In dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen..
§ 8
Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit:
Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle zur Effjott-IG gehörenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.
§ 9
Ein Mitglied ist nicht wahl- und stimmberechtigt, wenn
§ 10
Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und von Ausschüssen sind die wahlberechtigten Vereinsmitglieder.
§ 11
Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen kann jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Wahl Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.
§ 12
Organe
Die Organe der Effjott-IG sind
§ 13
Mitgliederversammlung
die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Effjott-IG, soweit sie nicht vom Vorstand, den Stammtischleitern oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind. Mitgliederversammlung obliegt im Besonderen:
§ 14
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand sie beschließt oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand die Einberufung beantragt.
§ 15
Der Vorsitzende des Vorstandes (1. Vorsitzender) lädt zur Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein.
§ 16
Der erste Vorsitzende ist berechtigt, Versammlungsteilnehmer, die seinen zur Leitung der Versammlung getroffenen Anordnungen nicht nachkommen oder sich ungebührlich benehmen, von der Versammlung auszuschließen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 17
Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Wahlen durch Zuruf oder Handzeichen sind mit Ausnahme der Wahl des ersten Vorsitzenden und seines Stellvertreters zulässig, wenn niemand widerspricht.
§ 18
Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben bei der Auszählung der abgegebenen Stimmen unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 19
Die Hauptversammlung regelt ihre Geschäftsordnung, soweit die Satzung keine näheren Vorschriften enthält, durch Beschluss.
§ 20
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Mitgliedsverwalter.
Sie werden von der Hauptversammlung aus den nach § 5 wählbaren Effjott-IG-Mitgliedern gewählt.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig.
Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
die Hauptversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen wird Ersatz oder Entschädigung nach den von der Hauptversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt. Vorstand kann die Verteilung der Aufgaben unter seinen Mitgliedern durch eigene Beschlüsse regeln. Ein Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selbst.
§ 21
Erweiterter Vorstand
Zum erweiterten Vorstand gehören die Stammtischleiter oder Delegierten. Sie werden von den regionalen Stammtischen gewählt und entsendet. Wahlmodus regeln die einzelnen Stammtische selbst. Stammtischleiter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. Sie vertreten die Interessen ihrer EFFJOTT-IG-Stammtische bei den Sitzungen des Vorstandes.
§ 22
Die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der 1. Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Stammtischleiter werden zu Vorstandssitzungen eingeladen, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt. In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, auch schriftlich herbeigeführt werden. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.
Der Vorstands fasst seine Beschlüsse durch Mehrheitsentscheidung und beauftragt das zuständige Vorstandsmitglied mit der Durchführung der Angelegenheit. Die Aufgaben- und Vertretungsregelung ergibt sich aus der Geschäftsordnung des Vorstandes.
Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen; sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 23
Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln die EFFJOTT IG in allen Angelegenheiten. Entscheidungen mit Ausnahme bei laufenden Geschäften der Verwaltung, welche die Effjott-IG vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform; bei Rechtsgeschäften, deren einzelner Wert 1.000,00 € übersteigt, vertreten drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende und der Kassenwart, gemeinsam. Mitglieder des Vorstandes haften der Effjott-IG für pflichtgemäße Verwaltung wie Vormündern ihren Mündeln.
§ 24
Ausschüsse
Die Effjott-IG bildet für bestimmte Angelegenheit besondere Ausschüsse. Die Ausschüsse bestehen aus mindestens 2 Mitgliedern. Sie verwalten ihr Amt als Ehrenamt. In Anlehnung an § 20 Absatz 4, der hier entsprechend gilt. Mitglieder der ständigen Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger auszuüben. Ausschüsse haben, soweit die Satzung nichts andres bestimmt, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheit zu beraten oder zu organisieren. Über das Ergebnis ihrer Tätigkeit haben sie dem Vorstand oder der Hauptversammlung zu berichten. Der Vorsitzende kann an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen oder sich durch andere Vorstandsmitglieder vertreten lassen.
§ 25
Ständige Ausschüsse
Als ständige Ausschüsse sind zu bilden: der Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss. Er besteht aus 2 Effjott-IG Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie werden von der Hauptversammlung gewählt, die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Der Ausschuss hat die Jahresrechnung zu prüfen und darüber auf der Hauptversammlung zu berichten. Bei unbeanstandeter Jahresrechnung hat er die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
§ 26
Schadenshaftung
Die Effjott-IG ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig Berufener vertreten durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Dafür ist eine Haftpflichtversicherung mit Vereinsgründung abzuschließen.
§ 27
Änderung der Satzung
Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich zu stellen. Sie sind bei der Einberufung der Hauptversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Beschlüssen über die Änderung der Satzung Effjott-IG ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 28
Auflösung der Effjott-IG
Zur Verhandlung über Anträge auf Auflösung der Effjott-IG ist eine außerordentliche, nur zu diesem Zweck bestimmte Hauptversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.
Der Beschluss der Auflösung der Effjott-IG kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Sind in der ersten hierfür bestimmten außerordentlichen Mitgliederversammlung ¾ der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen 4 Wochen eine 2. hierfür bestimmte außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von ¾ der zur Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden kann.
§ 29
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Effjott-IG erfolgen durch die Zusendung eines Informationsblattes (FJ-Bote) oder durch Rundschreiben. Rundschreiben können auch als E-Mail versandt werden.